Ein Importeur von Tabakprodukten ist mit seinen Klagen gegen Vertriebsverbote für orale Tabak-
„Bags“ und -pasten gescheitert. Der Verwaltungsgerichtshof München hat in Anwendung einer
Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs entschieden, dass die Produkte nicht zum
Kauen bestimmt und daher verboten seien. Maßgeblich sei dabei, dass sich die wesentlichen
Inhaltsstoffe auch bei einem bloßen Im-Mund-Halten lösten.
Einem Importeur von Tabakerzeugnissen war der Vertrieb bestimmter Tabakerzeugnisse auf
dem deutschen Markt verboten worden. Dabei handelte es sich um zwei Erzeugnisse des
dänischen Herstellers V2 Tobacco: „Thunder Frosted Chewing Bags“, einem Produkt aus klein
geschnittenem Tabak, der mit Zusatzstoffen und Aromen versetzt und in durchlässige
Zellulosebeutel abgepackt wird, sowie „Thunder Chewing Tobacco“, eine mit weicher Knetmasse
vergleichbare Paste, die aus gemahlenem Tabak besteht, dem Zusatzstoffe und Aromen
zugesetzt werden.
Der VGH stufte beide Produkte als „Tabakerzeugnis zum oralen Gebrauch, das nicht zum Kauen
bestimmt ist“ im Sinne der europäischen Tabakrichtlinie 40/2014/EU ein. Damit sind sie
nach dem Tabakerzeugnisgesetz in Deutschland verboten. Der VGH hatte das Verfahren im Juli
2017 ausgesetzt und dem Europäischen Gerichtshof verschiedene Fragen zur Auslegung des
Begriffs „Tabakerzeugnis zum oralen Gebrauch, das zum Kauen bestimmt ist“, vorgelegt. Dieser
hatte im Oktober 2018 entschieden, dass nur die Tabakerzeugnisse zum Kauen bestimmt seien,
die an sich nur gekaut konsumiert werden, die also ihre wesentlichen Inhaltsstoffe im Mund nur
durch Kauen freisetzen können.
Der VGH hatte nun die vom EuGH vorgenommene Auslegung auf die konkreten Produkte
anzuwenden. Die Klägerin vertrat hierzu die Ansicht, es komme für die Einstufung als „zum
Kauen bestimmt“ – und damit als erlaubt – darauf an, dass durch Kauen erheblich mehr der
wesentlichen Inhaltsstoffe gelöst würden als beim bloßen Im-Mund-Halten des Erzeugnisses. Der
VGH sah dies anders. Denn eine solche Aussage sei dem EuGH-Urteil nicht zu entnehmen,
obwohl der VGH entsprechende Fragen an ihn gestellt habe. Wie sich auch aus den von der
Klägerin vorgelegten Gutachten ergebe, lösten sich die wesentlichen Inhaltsstoffe der
beanstandeten Erzeugnisse (Nikotin und Aromastoffe) aufgrund ihrer Zusammensetzung aus
kleingeschnittenem Tabak und gemahlenem Tabak auch bei einem bloßen Im-Mund-Halten der
Erzeugnisse, wenn auch in geringerem Umfang. Nach der vom EuGH vorgenommenen
Begriffsbestimmung sei dies jedoch ausreichend, so der VGH.