Der medizinisch indizierte Dauerkonsum von Cannabis rechtfertigt den Widerruf einer Waffenbesitzkarte und die Einziehung eines Jagdscheins. Dies hat der Verwaltungsgerichtshof München zur Beschwerde eines Waffenbesitzers und Jägers gegen einen Eilbeschluss des Verwaltungsgerichts München entschieden.
Nach Auffassung des VGH muss ein Waffenbesitzer nach den Bestimmungen des Waffengesetzes die Gewähr dafür bieten, dass er persönlich geeignet ist, mit Waffen oder Munition – jederzeit und in jeder Hinsicht – vorsichtig und sachgemäß umzugehen. Bei täglich mehrfacher Inhalation von Cannabisblüten sei dies – auch bei ärztlicher Verordnung, wie im Fall des Antragstellers – nicht sichergestellt. Seine Entscheidung stützte der VGH im Wesentlichen auf ein im Verfahren vorgelegtes fachpsychologisches Gutachten, wonach bei regelmäßigem Konsum von Cannabis eine stets verlässliche Verhaltenskontrolle beim Umgang mit Waffen und Munition unter strengen Sicherheitsaspekten nicht gewährleistet sei.
Nach Ansicht des VGH gilt dies auch für eine bestimmungsgemäße Dauermedikation mit cannabinoiden Stoffen, da keine ausreichenden Hinweise gegeben seien, dass sich die Wirkungsweise eines medizinisch indizierten Cannabiskonsums signifikant von derjenigen einer sonstigen (missbräuchlichen) Einnahme von Cannabis unterscheide und damit Leistungs- und Verhaltenseinschränkungen bei einer ärztlich überwachten Dauereinnahme hinreichend sicher ausgeschlossen werden könnten. Insbesondere fehle es bislang an klinischen Studien in ausreichend großer Stichprobengröße bei Cannabiskonsumenten mit spezifischer medizinischer Problemstellung ohne Drogenvorgeschichte, um ausreichend sichere Rückschlüsse über die Verwendung von Cannabis unter medizinischer Supervision zuzulassen.
Ergänzend führte der VGH in seiner Entscheidung aus, dass Feststellungen zur Frage der Fahreignung nicht unbesehen auf die waffen- und jagdrechtliche Eignung übertragbar seien, da beim Waffengesetz die sicherheitsrechtlichen Interessen wesentlich stärker als beim Fahrerlaubnisrecht im Vordergrund stünden.
VGH München, Beschluss v. 5.1.2018 – 21 CS 17.1521