Keine markenrechtliche Verwechslungsgefahr zwischen den Pralinenbezeichnungen

Der Inhaber einer für Süßwaren eingetragenen Wort/Bildmarke „Warendorfer Pferdeäpfel“ und ein Konkurrenzhersteller, der seine Pralinen unter der Bezeichnung „Warendorfer Pferdeleckerli“ vertreibt, stritten um die markenrechtliche Verwechslungsgefahr ihrer Produktbezeichnungen. Eine Verwechslungsgefahr der benutzten Zeichen durch den angesprochenen Verkehrskreis besteht nicht. Zwar sind die angebotenen Waren identisch, bei der Beurteilung der verwendeten Kennzeichen kommt es jedoch insbesondere auf die Wortbestandteile „Pferdeäpfel“ und „Pferdeleckerli“ an. Diese Zeichen sind jedoch in Klang, Schriftbild und Wortsinn so unterschiedlich, dass eine Verwechslungsgefahr ausscheidet.

OLG Hamm, Urteil v. 24.5.2011, Az.: I-4 U 216/10