Ein Tierarzt aus Ansbach hat nach einem Urteil des dortigen Amtsgerichts die Behandlungskosten für die fehlerhafte Kastration eines Pferdes zu bezahlen, da die von ihm vorgenommene Methode nach Aussage des Sachverständigen, der sich das Gericht anschloss, nicht dem aktuellen Stand entsprach (rkr.).
Das Amtsgericht hatte über die Klage eines Pferdebesitzers zu entscheiden, der einen Tierarzt aus Ansbach mit der Kastration seines Hengstes beauftragt hatte. Der Tierarzt führte die Kastration am stehenden Pferd aus und verschloss die OP-Wunden anschließend mit zwei großen Metallklammern. Diese Metallklammern wurden in der Folgezeit vom Pferdestallbesitzer im Auftrag des Tierarztes entfernt, eine tierärztliche Nachkontrolle beim Entfernen dieser Klammern erfolgte nicht. In der darauffolgenden Zeit trat bei dem Pferd eine Wundheilungsstörung in Form einer sogenannten Samenstrangfistel auf. Es wurden deshalb Nachbehandlungen des Pferdes notwendig, welche den Pferdebesitzer insgesamt Euro 1.325,22 kosteten.
Diese Kosten verlangte der Pferdebesitzer von dem Tierarzt mit der Behauptung zurück, dass die durchgeführte Art und Weise der Kastration unsachgemäß und besonders risikoreich gewesen sei. Eine entsprechende Aufklärung über die Risiken einer solchen Kastration habe nicht stattgefunden. Außerdem wäre beim Entfernen der Metallklammern eine weitere tierärztliche Kontrolle notwendig gewesen. Der Tierarzt seinerseits behauptete, dass er den Pferdebesitzer umfassend über die verschiedenen Kastrationsmethoden und die jeweils damit verbundenen Risiken und Kosten aufgeklärt habe. Der Pferdebesitzer habe trotz allem die Kastration am stehenden Pferd gewünscht. Diese sei dann im Folgenden auch sachgemäß durchgeführt worden. Die aufgetretene Samenstrangfistel sei keine Folge unsachgemäßer Behandlung, sondern das Risiko einer jeden Kastration.
Das Amtsgericht hat zur Frage einer möglichen Verletzung der tierärztlichen Sorgfalts- und Aufklärungspflichten, der Frage über die Ursache der Fistelbildung sowie zur Frage der Fehlerhaftigkeit der durchgeführten Operation ein tierärztliches Sachverständigengutachten in Auftrag gegeben. Der Sachverständige hat ausgeführt, dass Ursache für die Fistelbildung ein zu langer Samenstrangstumpf und/oder ein operationstechnisch nicht ausreichendes Kürzen der Gewebeteile sei. Bei der gewählten Operationsmethode bestehe ein massiv erhöhtes Infektionsrisiko, in dessen Verlauf es zu Wundheilungsstörungen und Fistelbildungen kommen könne. Die angewandte Kastrationsmethode entspreche nicht dem aktuellen Stand in der Tiermedizin. Außerdem hätte zum Zeitpunkt der Entfernung der Metallklammern eine tierärztliche Kontrolle stattfinden müssen, um frühzeitig mögliche Komplikationen zu erkennen.
Das Amtsgericht ist den Ausführungen des Sachverständigen uneingeschränkt gefolgt. Es hat ausgeführt, dass die von dem Tierarzt durchgeführte Kastration am stehenden Pferd nicht den Regeln der tierärztlichen Kunst entsprochen und er deshalb die entstandenen Nachbehandlungskosten dem Pferdebesitzer zu erstatten habe.
AG Ansbach, Urteil v. 13.7.2017 – 3 C 78/15