Bei Klage auf sog. Rettungskostenersatz wegen Wildwechsels gegen die Teilkaskoversicherung bedarf es der vollen richterlichen Überzeugung im Sinne des § 286 BGB, dass der Unfall durch einen Wildwechsel verursacht worden ist. Beweiserleichterungen kommen dem Kläger nicht zugute, die von der Rechtsprechung entwickelten Regeln der Überzeugungsbildung in den Fällen der Behauptung des Versicherungsfalls „Diebstahl“ sind auf den Versicherungsfall „vermiedener Tierschaden“ nicht übertragbar.

83 Abs. 1 VVG hat der Versicherer Aufwendungen des Versicherungsnehmers nach § 82 Abs. 1 und 2 VVG, welcher dieser zur Schadensabwendung oder -minderung tätigt, auch wenn sie erfolglos geblieben sind, insoweit zu erstatten, als der Versicherungsnehmer sie den Umständen nach für geboten halten dürfte. § 90 VVG erklärt diese Vorschrift für entsprechend anwendbar auch für solche Aufwendungen, die zeitlich vor dem Eintritt eines unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfalles gemacht wurden, um ihn abzuwenden oder in seinen Auswirkungen zu mindern.

Aufwendung i. S. des § 83 Abs. 1 S. 1 VVG ist dabei jede auch unfreiwillige Vermögensminderung, welche adäquate Folge einer Maßnahme ist, die der Versicherungsnehmer zur Schadensabwehr oder Schadensminderung getroffen hat. Grundsätzlich kommen hierfür auch – wie vorliegend geltend gemacht – Vermögensminderungen wegen der Beschädigung von Sachen in Betracht. Hierzu zählen nicht nur die Reparaturkosten, sondern auch die Aufwendungen für die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges sowie die außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten.

Der Versicherungsnehmerin obliegt der volle Beweis für ihre Behauptung, ihr Fahrzeug sei beschädigt worden, weil diese einer Kollision mit einem Reh habe ausweichen wollen.

Beweiserleichterungen kommen der Klägerin nicht zugute. Insbesondere sind die von der Rechtsprechung entwickelten Regeln der Überzeugungsbildung in den Fällen der Behauptung des Versicherungsfalles „Diebstahl“ auf den Versicherungsfall „vermiedener Tierschaden“ nicht übertragbar.

Die nach § 286 ZPO erforderliche Überzeugung des Richters von der Wahrheit der behaupteten Tatsache erfordert keine absolute oder unumstößliche Gewissheit von der Wahrheit und auch keine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit, aber einen für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet. Bloße Wahrscheinlichkeiten genügen nicht. Eine derartige Überzeugung von der Richtigkeit des behaupteten Unfallgeschehens hat sich das Oberlandesgericht im Ergebnis der Beweisaufnahme nicht bilden können.

OLG Rostock, Urteil v. 27. Mai 2016 – 5 U 45/14