Bis zum 20. Februar 2013 hatte die Rechtsprechung die Beweislast für die Kausalität eines körperlichen/psychischen Schadens durch ärztliches Handeln in den Fällen zugunsten des (klagenden) Patienten umgekehrt, in denen ein grober Behandlungsfehler festgestellt wurde und zwar unabhängig von der Erkenntnis, ob er – solange dazu geeignet – auch zu dem betreffenden Körperschaden geführt hatte. Diese Rechtsprechung wurde gesetzlich für den Humanbereich mit Einführung des Gesetzes zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Patienten vom 20. Februar 2013 (BGBl. I, S. 277ff) und dort durch den § 630 h Abs. 5 BGB bestätigt.

Ob diese bisherige und später gesetzlich für den Humanbereich gefestigte Rechtsanwendung bei groben Behandlungsfehlern, die Beweislast auch auf den tierärztlichen Bereich zu übertragen, rechtlich möglich sei, war der BGH aufgerufen, zu entscheiden. In seinem Urteil vom 10. Mai 2016 hat er dies überzeugend bejaht, freilich ohne dass er eine direkte Analogie zu § 630 h Abs. 5 BGB gezogen hätte.

Damit dürften sich Auseinandersetzungen bei vertraglichen Ansprüchen auf Schadenersatz im Rahmen der Tierarzthaftung nunmehr auch eingehend mit der Frage des groben Behandlungsfehlers unter dem Maßstab des allgemein anerkannten fachlichen Standards beschäftigen.

BGH: Urteil v. 10 Mai 2016 – VI ZR 247/15