Lebensmittel, die Cannabidiol (CBD) enthalten, dürfen nach einer Eilentscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin nur vertrieben werden, wenn sie entsprechend der Novel-Food-Verordnung zugelassen wurden und dazu in einer von der EU erstellten Liste als neuartige Lebensmittel aufgenommen worden sind. Diese Voraussetzungen lagen im konkreten Fall nicht vor, so dass das VG einen gegen ein Vertriebsverbot gerichteten Eilantrag abwies.
Der Antragsteller produziert und vertreibt unter anderem CBD-haltige Kapseln und Öle. Bei Betriebsprüfungen untersagte ein Berliner Bezirksamt ihm gegenüber sofort vollziehbar das Herstellen und Inverkehrbringen aller Lebensmittel mit CBD als Inhaltsstoff. Hiergegen wehrte sich der Antragsteller und argumentierte, CBD und CBD-haltige Lebensmittel seien keine neuartigen Lebensmittel im Sinn der Novel-Food-Verordnung (VO (EU) 2015/2283). Das Bezirksamt habe ferner die wirtschaftlichen Auswirkungen der Untersagung nicht berücksichtigt. Da es an Hinweisen auf eine gesundheitsschädliche Wirkung derartiger Lebensmittel fehle, bestehe jedenfalls kein besonderes Vollziehungsinteresse.
Das VG wies den Eilantrag zurück. Nach der im Eilverfahren allein gebotenen summarischen Prüfung erweise sich die Untersagung mit hoher Wahrscheinlichkeit als rechtmäßig. Die 14. Kammer verwies zur Begründung auf die Novel-Food-Verordnung, die die Voraussetzungen für eine Zulassung und Inverkehrbringung neuartiger Lebensmittel regelt. Diese lägen hier nicht vor, entschied das Gericht. Lebensmittel mit dem Inhaltsstoff CBD seien nicht zugelassen und zudem „neuartig“ im Sinn der Verordnung, denn es gebe keine Belege für die Verwendung von Lebensmitteln mit CBD zum menschlichen Verzehr in der Union vor dem nach der Novel-Food-Verordnung maßgeblichen Stichtag (15.5.1997).
Der Antragsteller könne sich auch nicht darauf berufen, dass es sich bei dem von ihm verwendeten CBD lediglich um ein Aroma handele, für welches die Novel-Food-Verordnung nicht gelte, heißt es im Beschluss weiter. Denn er verwende CBD im konkreten Fall nicht nur als Aroma im Sinn der Aromen-Verordnung (VO (EG) 1334/2008). Es sei weder ersichtlich, dass zur Herstellung eines Hanf-Geruchs oder -Geschmacks der Zusatz von CBD überhaupt notwendig sei, noch dass CBD den Produkten des Antragstellers vornehmlich zum Zweck der Aromatisierung zugesetzt werde.
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei wegen der überragenden Bedeutung des Gesundheitsschutzes trotz wirtschaftlicher Nachteile für den Antragsteller rechtmäßig, heißt es im Beschluss weiter. Der Nachweis einer konkreten Gesundheitsgefahr sei insoweit nicht erforderlich. Maßgeblich sei allein, dass ein neuartiges, aber nicht zuvor auf Gesundheitsgefahren untersuchtes Lebensmittel nicht in den Verkehr gebracht werde, so das VG.