Produkte, die nicht aus Milch hergestellt sind, dürfen nicht als „Käse“, „Cheese“, „Butter“, „Sahne“ oder „Cream“ vermarktet werden. Dies hat das Landgericht Trier in zwei verbundenen wettbewerbsrechtlichen Verfahren entschieden und es einem auf vegane und vegetarische Kost spezialisierten Betrieb untersagt, einige seiner Produkte mit den genannten Bezeichnungen zu vermarkten.

Zuvor hatte das LG beide Verfahren gemäß § 148 ZPO analog ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Vorabentscheidung vorgelegt. Auf die Vorlagefragen hin hatte der EuGH entschieden, dass rein pflanzliche Produkte grundsätzlich nicht unter Bezeichnungen wie „Milch“, „Rahm“, „Butter“, „Käse“ oder „Joghurt“ vermarktet werden dürfen, da diese Bezeichnungen durch das Unionsrecht Produkten tierischen Ursprungs vorbehalten sind. Dies gelte auch dann, wenn diese Bezeichnungen durch klarstellende oder beschreibende Zusätze ergänzt werden, die auf den pflanzlichen Ursprung des betreffenden Produkts hinweisen.

Das LG Trier hat seine auf diese Entscheidung gestützten Urteile unter anderem damit begründet, dass ein Verstoß der Beklagten gegen Art. 78 VO (EU) Nr. 1308/2013 durch die Verwendung der beanstandeten Produktbezeichnungen vorliege. Der Internetauftritt der Beklagten sei damit wettbewerbswidrig.

LG Trier, Urteil v. 24.8.2017 – 7 HK O 20/16; 7 HK O 22/16