Die Klage des Tierschutzvereins Animal Rights Watch e.V. (ARIWA) gegen die Stadt
Düsseldorf, mit dem die Organisation ein generelles Verbot der Haltung von Speisehummern
begehrte, ist unzulässig.
Zur Begründung führt das VG im Wesentlichen aus, dass die Stadt ein solches umfassendes
Verbot schon grundsätzlich nicht erlassen könne. Der Kläger wolle hier keinen konkreten,
sondern einen generellen Sachverhalt abstrakt geregelt wissen. Hierfür bedürfe es aber
eines Gesetzes, das die Stadt nicht erlassen könne.
Unabhängig davon sei die Klage unzulässig, weil das Klagerecht von ARIWA auf Grundlage
des Gesetzes über das Verbandsklagerecht und Mitwirkungsrechte für Tierschutzvereine
(TierschutzVMG Nordrhein-Westfalen) entfallen sei. Das Gesetz sei von vornherein befristet
gewesen, zuletzt bis zum 31.12.2018. Der Gesetzgeber habe das Gesetz bewusst nicht
verlängert und auch keine Übergangsregelung für bereits anhängige Klageverfahren
geschaffen. Vor diesem Hintergrund könne der Kläger sich auch nicht darauf berufen, dass
seine im Jahr 2017 erhobene Klage aus Gründen des Vertrauensschutzes weiterhin als
zulässig behandelt werden müsse. Vielmehr gelte der allgemeine Grundsatz des
Verwaltungsprozessrechts, wonach die Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Klage im
Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung vorliegen müssen.
Damit folge das VG der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen
in Münster. Dem Antrag des Klägers, die Sprungrevision zum Bundesverwaltungsgericht
zuzulassen, hat das VG nicht entsprochen. Gegen das Urteil ist Antrag auf Zulassung der
Berufung beim OVG Münster möglich.