Der Antrag zweier Tierhalter auf Gewährung von Eilrechtsschutz gegen die vom Rheinisch-bergischen Kreis verfügte Untersagung der Rinderhaltung und die Verpflichtung, den Rinderbestand aufzulösen, blieb erfolglos. Das VG Köln begründete seine Entscheidung mit erheblichen Verstößen gegen das Tierschutzgesetz.
Mit Bescheid vom 11.6.2018 hatte der Antragsgegner den Antragstellern untersagt, die Tiere weiter zu halten. Außerdem hatte er die sofortige Vollziehung dieser Verfügung angeordnet. Zur Begründung hatte er auf wiederholte und erhebliche Verstöße gegen das Tierschutzgesetz verwiesen. Hiergegen haben die Antragsteller Eilrechtsschutz beantragt und geltend gemacht, die Verhältnisse auf ihrem Hof hätten sich erheblich verbessert. Die getroffene Maßnahme sei deshalb unverhältnismäßig.
Dem ist das Gericht nicht gefolgt. Es hat zur Begründung ausgeführt, die Antragsteller hätten trotz mehrfachen Einschreitens der Behörde über einen längeren Zeitraum und in erheblichem Umfang gegen das Tierschutzgesetz verstoßen. So hätten sie die Rinder in deutlich überbelegten Stallungen untergebracht. Dies habe dazu geführt, dass die schwächeren Tiere faktisch keinen Zugang zu Futter und Liegeplätzen hatten, da sie von stärkeren Tieren abgedrängt wurden. Außerdem hätten die Antragsteller unter anderem die erforderliche Gesundheitsfürsorge und -vorsorge nicht gewährleistet und die erforderliche Sauberkeit bei der Unterbringung der Tiere nicht eingehalten. Da die Antragsteller über einen längeren Zeitraum und in zahlreichen Fällen gegen das Tierschutzgesetz verstoßen hätten, sei keine weniger einschneidende Maßnahme in Betracht gekommen, um den Tierschutz zu gewährleisten.